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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Vertragsschluss, Bindungsfrist, Allgemeines
    1.1
    Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten jeweils unsere aktuellen Geschäftsbeziehungen.
    1.2
    Der Käufer ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir innerhalb dieser Frist die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben.
    1.3
    Unsere Angebote sind stets freibleibend. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand dadurch nicht erheblich verändert wird und sie dem Käufer zumutbar sind.
    1.4
    Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
    1.5
    Montagekosten werden gemäß Einzelkaufvertrag vereinbart.

  2. Mengen und Maßangaben
    2.1
    Sämtliche Mengen und Maße in Bestellungen des Käufers basieren auf Angaben des Käufers oder seines Architekten bzw. sonst wie Bevollmächtigten, es sei denn, das Aufmaß wird durch uns oder durch einen von uns eingeschalteten Architekten genommen.
    2.2
    Stellen sich nachträglich Abweichungen heraus, so gehen dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Abweichungen beruhen auf einem von uns zu vertretenden unrichtigen Aufmaß. Das gleiche gilt, wenn sich bei der technischen Installation/Montage Mehrkosten ergeben, die auf von uns nicht zu vertretenden Umständen beruhen.

  3. Preise
    3.1
    Der Kaufpreis ist der von uns genannte Preis, oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in unseren Preislisten aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vertraglichem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich in diesem Zeitraum die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Die Kostensteigerungen werden wir dem Käufer auf sein Verlangen nachweisen. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    3.2
    Für Aufträge mit einem Warenwert bis € 150,-- (ohne Mehrwertsteuer) berechnen wir anteilmäßige Porto, Verpackungs-, und Versandkosten, jedoch mindestens € 3,90. Nachlieferungen werden spesenfrei ausgeführt, nicht aber Lieferungen von Artikeln, die wir nicht auf Lager halten und gesondert bestellen müssen. Bei Gipslieferungen können generell die Versandkosten in Rechnung gestellt werden.
    3.3
    Bei Entnahme von Zähnen aus den 6er und 8er Garnituren wird der jeweils übliche Komplettierungsaufschlag berechnet. Die Preise für 100, 500 und 1.000 gleichartige Zähne werden nur dann berechnet, wenn das volle Quantum auf einmal abgenommen wird.

  4. Zahlung und Verrechnung
    4.1
    Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Abweichend davon hat der Käufer bei Verträgen mit einem Auftragsvolumen von über € 20.000,00 (netto), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu leisten.
    4.2
    Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
    4.3
    Wir sind berechtigt, für jede Mahnung als Schadensersatz pauschale Mahngebühren in Höhe von € 10,00 je Mahnschreiben zu fordern.
    4.4
    Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Käufer nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    4.5
    Die Aufrechnung mit Gegenforderung des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    4.6
    Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

  5. Lieferfristen und -termine, Teillieferungen und Teilleistungen
    5.1
    Die schriftlich vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Bestätigung der Bestellung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes hemmen den Fristablauf und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
    5.2
    Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt und unverschuldete Nichtbelieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
    5.3
    Wir sind in angemessenem Umfang zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt.
    5.4
    Falls wir in Verzug geraten, ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, ist der Käufer berechtigt für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Käufer durch eine auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstanden Schaden, höchstens jedoch bis zu 50 % des eingetretenen Schadens. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zwingend haften.

  6. Abnahme des Liefergegenstandes
    6.1
    Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Als Schadensersatz können pauschal 20% der Auftragssumme gefordert werden. Dem Käufer steht dabei der Nachweis offen, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht dem Verkäufer im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher Schaden, der die Schadenspauschale deutlich übersteigt, ist er zur Geltendmachung dieses Schadens berechtigt.

  7. Gefahrübergang
    7.1
    Leistungsort für unsere Lieferpflicht ist die jeweilige Betriebsstätte des vertragsschließenden Unternehmens. Die Versendung des Liefergegenstandes erfolgt auf Verlangen des Kunden. Die Wahl des Versandweges und –mittels ist, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, uns überlassen.
    7.2
    Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Käufers. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Käufers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  8. Eigentumsvorbehalt
    8.1
    Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (bei Schecks bis zu deren vorbehaltloser Einlösung) unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
    8.2
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    8.3
    Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
    8.4
    Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angeben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und der Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    8.5
    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstat-ten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
    8.6
    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  9. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
    9.1
    Der Käufer muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Zeigt sich erst später ein nicht feststellbarer Mangel, muss uns dieser innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
    9.2
    Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt.
    9.3
    Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen. Schäden durch unsachgemäße Behandlung unterliegen nicht unserer Gewährleistungsverpflichtung.
    9.4
    Sofern von Seiten des Käufers oder von Seiten Dritter - ohne unsere Zustimmung - Eingriffe in die von uns gelieferten Produkte vorgenommen werden, insbesondere Instandsetzungen durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt, angebaut oder mit unseren Produkten betrieben werden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn der Käufer nachweist, dass der Eingriff den aufgetretenen Fehler nicht verursacht hat.
    9.5
    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    9.6
    Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, welche die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zur Folge haben. Dagegen haften wir bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
    9.7
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
    9.8
    Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Arglist vorwerfbar ist.
    9.9
    Die Gewährleistungsfrist bei Neuware beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang (Ziff. 7). Soweit der Liefergegenstand seitens eines Vorlieferanten uns mit einer längeren Gewährleistungspflicht geliefert wurde, gilt diese auch zwischen uns und dem Käufer. Bei gebrauchten Gegenständen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

  10. Teilunwirksamkeit, Schriftform
    10.1
    Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    11.1
    Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
    11.2
    Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des vertragsschließenden Unternehmens Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    11.3
    Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand: Oktober 2004